Gemäss Art. 10 Abs. 2 VRV hat der Fahrzeugführer nach dem Überholen wieder einzubiegen, sobald für den überholten Strassenbenützer keine Gefahr mehr besteht. Das Beweisergebnis hat ergeben, dass der Beschuldigte das Fahrzeug der Zeugen G.________ und J.________ überholte und sodann unmittelbar vor dem Fahrzeug des G.________ und J.________ wieder auf die zweite Überholspur einbog, wobei der Zeuge G.________ kurz brüsk abbremsen musste, um eine Kollision zu vermeiden.