Damit handelte der Beschuldigte bewusst fahrlässig. Der Beschuldigte hat damit den Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung auch in subjektiver Hinsicht erfüllt. Der Beschuldigte hat sich aufgrund des Rechtsüberholens durch Ausschwenken und Wiedereinbiegen auf der E.________ auf dem Abschnitt B.________ - 16 C.________ am 26. November 2016 der groben Verkehrsregelverletzung schuldig gemacht.