Es liegt somit kein Versehen des Beschuldigten vor, sondern ein gezieltes Fehlverhalten. Jeder Fahrzeuglenker weiss um die Gefährlichkeit eines Rechtsüberholens bei knappen Abständen, dichtem Verkehr und hohen Geschwindigkeiten – so auch der Beschuldigte. Er setzte sich trotz regem Verkehrsaufkommen mit seinem Fahrverhalten über das ihm bekannte Verbot des Rechtsüberholens hinweg und war sich damit der durch ihn geschaffenen erhöhten abstrakten Gefährdung bewusst. Dennoch vertraute er darauf, dass seine Fahrweise keine Folgen zeitigen würde. Damit handelte der Beschuldigte bewusst fahrlässig.