Der Beschuldigte war in Eile und sagte selbst aus, dass die zweite Überholspur zum Überholen sei. Als das vor ihm fahrende Fahrzeug des G.________ und J.________ auf sein Auffahren hin die Fahrspur nicht wechselte, schwenkte er auf die erste Überholspur aus, fuhr rechts am F.________ des G.________ und J.________ vorbei, um in der Folge wieder auf die zweite Überholspur zu wechseln. Es ging dem Beschuldigten darum, eine Lücke auf der ersten Überholspur so auszunutzen, dass er möglichst rasch vorankommt. Der Beschuldigte kam am besagten Tag sodann auch zu spät zur Arbeit. Es liegt somit kein Versehen des Beschuldigten vor, sondern ein gezieltes Fehlverhalten.