Durch sein Fahrverhalten hat der Beschuldigte eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit der anderen Verkehrsteilnehmer geschaffen und damit den objektiven Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG erfüllt. Das Bundesgericht hat bestätigt, dass grundsätzlich von einer objektiv groben Verletzung der Verkehrsregeln auf ein zumindest grobfahrlässiges Verhalten zu schliessen sei, es sei denn, es wären Gründe ersichtlich, welche das Verhalten als weniger schwer erscheinen liessen (Urteil des Bundesgerichts BGer 6B_558/2017 vom 21. September 2017, E. 1.5). Der Beschuldigte war in Eile und sagte selbst aus, dass die zweite Überholspur zum Überholen sei.