Rechtswidrigkeit und der Gefährlichkeit. Eine konkrete Gefährdung der auf der Überholspur fahrenden Fahrzeuglenker war naheliegend. Eine erhöht abstrakte Gefährdung der Verkehrssicherheit ist daher zu bejahen. Durch sein Fahrverhalten hat der Beschuldigte eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit der anderen Verkehrsteilnehmer geschaffen und damit den objektiven Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG erfüllt.