15 Fahrzeug des G.________ und J.________ durch Ausschwenken und Wiedereinbiegen rechts, was ausdrücklich untersagt ist. Zum Zeitpunkt dieses Manövers herrschte reges Verkehrsaufkommen. Angesichts dieses Verkehrsaufkommens war das Verhalten des Beschuldigten objektiv gefährlich. Die Kammer sieht die Gefahr im Vorbeifahren und dem plötzlichen Wiedereinschwenken auf den zweiten Überholstreifen. Es hätte zu einem Auffahrunfall mit Verletzten oder gar Toten kommen können. Der Beschuldigte hat im dichten Verkehr die vorhandenen Lücken gezielt ausgenutzt, um schneller voran zu kommen.