Das Rechtsüberholen auf der Autobahn, wo hohe Geschwindigkeiten gefahren werden, stellt eine erhöht abstrakte Gefährdung dar (E. 3.2 mit Hinweisen; Entscheid des Bundesgerichts 6B_1423/2017 vom 9. Mai 2018 E. 2.1.2), weshalb das Rechtsüberholen auf der Autobahn durch Ausschwenken und Wiedereinbiegen als grob im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG zu qualifizieren ist (GIGER, in: Kommentar zum SVG mit weiteren Erlassen, 8. Aufl. 2014, N 12 zur Art. 90). Der Beschuldigte wechselte von der zweiten auf die erste Überholspur und fuhr anschliessend rechts am Fahrzeug des G.___