12. Rechtsüberholen Gemäss Art. 35 Abs. 1 SVG ist rechts zu kreuzen und links zu überholen. Ziel dieser Bestimmung ist es, das Kreuzen und Überholen möglichst gefahrlos zu gestalten und das Unfallrisiko zu reduzieren. Es handelt sich um eine elementare Verkehrsregel (MAEDER, a.a.o., N 1 f. zu Art. 35). Es kann hierzu auf die theoretischen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 209, S. 32 der Urteilsbegründung). In seinem Leitentscheid BGE 142 IV 93 hielt das Bundesgericht fest, dass Art. 8 Abs. 3 Satz 1 VRV allgemein eine Ausnahme vom Verbot des Rechtsüberholens und Art. 36 Abs. 5 lit.