14 fahrkollision bei einer Geschwindigkeit von 100 km/h bei einem Abstand von wenigen Metern. Trotzdem vertraute er darauf, dass seine Fahrweise keine Folgen zeitigen würde. Damit handelte der Beschuldigte bewusst fahrlässig. Die Fahrweise des Beschuldigten ist zudem als verantwortungslos bzw. rücksichtslos zu bezeichnen. Der Beschuldigte handelte grob fahrlässig, womit auch der subjektive Tatbestand erfüllt ist. Der Beschuldigte hat sich durch das Nichtwahren eines ausreichenden Abstandes beim Hintereinanderfahren auf der E._______