Eine Kollision wäre unvermeidbar gewesen. Der objektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG ist mithin erfüllt. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, musste der Beschuldigte in der konkreten Situation die erhöhte abstrakte Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer erkennen und vermeiden (pag. 208, S. 31 der Urteilsbegründung). Der Beschuldigte hat durch den geringen Abstand bei einem derartigen Verkehrsaufkommen die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Vorliegend sind auch keine Gründe ersichtlich, die das Verhalten des Beschuldigten subjektiv weniger schwer erscheinen lassen könnten. So sagte er selbst, er sei in Eile gewesen.