Die Zeugen G.________ und J.________ nahmen die Front des Fahrzeuges nicht mehr wahr, für sie war lediglich die Autoscheibe bzw. das Fahrerhaus des Fahrzeuges sichtbar. Gemäss der erwähnten Faustregel wäre bei einer Geschwindigkeit von 100 km/h ein Abstand von 50 Metern ausreichend gewesen (1/2 Tacho). Der Abstand von wenigen Metern liegt auch klar unterhalb der Grenze von 0.6 Sekunden (16.6 Meter) bzw. 0.5 Sekunden (13.8 Meter). Es herrschte ein reges Verkehrsaufkommen. Hätte der Zeuge G.________ abbremsen oder gar eine Vollbremsung vornehmen müssen, wäre dem Beschuldigten ein rechtzeitiges Bremsmanöver nicht möglich gewesen. Eine Kollision wäre unvermeidbar gewesen.