Die Annahme einer groben Verkehrsregelverletzung setzt in diesem Fall voraus, dass das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auf Rücksichtslosigkeit beruht. Rücksichtslos ist unter anderem ein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern. Dieses kann auch in einem blossen (momentanen) Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen bestehen (BGE 131 IV 133 E.3.2 mit Hinweisen). Grundsätzlich kann die Unterschreitung des gebotenen Abstands nach Art. 34 Abs. 4 SVG i.V.m. Art. 90 SVG als einfache, grobe oder krasse Verkehrsregelverletzung qualifiziert werden.