Ein rechtzeitiges Bremsmanöver wäre bei diesem Abstand kaum mehr möglich gewesen. Nach Art. 90 Abs. 2 SVG wird, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln ernstlich eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Der objektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG ist erfüllt, wenn der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer ist bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung gegeben.