und C.________. Übereinstimmend schilderten die beteiligten Fahrzeuglenker, dass reges Verkehrsaufkommen herrschte, jedoch die ausgewiesene Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h gefahren werden konnte. Der Beschuldigte als nachfolgender Fahrzeugführer ist gemäss Art. 34 Abs. 4 SVG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 der Verkehrsregelverordnung (VRV; SR 741.11) verpflichtet, einen ausreichenden Abstand zum Fahrzeug der G.________ und J.________ einzuhalten. Der Beschuldigte fuhr dem G.________ und J.________ auf der zweiten Überholspur mit einem Abstand von wenigen Metern hinterher und wollte sie dadurch zum Fahrspurenwechsel bewegen.