208, S. 31 der Urteilsbegründung). Als Faustregel hat sich etwa ein Abstand von 2 Sekunden oder vom halben Tacho (d.h. ein Abstand von halb so vielen Metern, wie die Geschwindigkeit in km/h beträgt; entspricht 1.8 Sekunden) herausgebildet. Auch wenn den Faustregeln keine absolute Bedeutung zukommen kann (MAEDER, a.a.o., N 57 f. zu Art. 34), dienen sie immerhin als Richtwert. Der Vorfall ereignete sich am 26. November 2016 um ca. 10.30 Uhr auf der Autobahn E.________ zwischen den Verzweigungen B.________ und C.________.