11. Nichtwahren eines ausreichenden Abstands beim Hintereinanderfahren Art. 34 Abs. 4 SVG normiert das Gebot des genügenden Abstands gegenüber allen Strassenbenützern, nicht nur beim Kreuzen, Überholen und Nebeneinanderfahren, sondern namentlich auch beim Hintereinanderfahren. Ausreichend ist der Abstand dann, wenn das hintere Fahrzeug auch bei einer überraschenden Bremsung des vorderen rechtzeitig bremsen kann und damit ein Unfall vermieden wird (MAEDER, in: Basler Kommentar zum SVG, 2014, N 1 zu Art. 34). Es kann hierzu auf die allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 208, S. 31 der Urteilsbegründung).