und J.________ schildern einen stimmigen Handlungsablauf. Ihre Aussagen sind glaubhaft. Der Einwand des Beschuldigten, wonach eine Vollbremsung auf einer dicht befahrenen Autobahn nicht möglich sei, vermag nicht zu überzeugen. So erklärte der Zeuge G.________, dass er die Bremse nach der Vollbremsung aufgrund des nachfolgenden Verkehrs sofort wieder los gelassen habe (pag. 14, Z. 98-99). Dass der Zeuge auf das plötzliche Wiedereinbiegen des Beschuldigten kurz voll abbremste, erscheint der Kammer als die naheliegendste Reaktion. Daraus vermag der Beschuldigte nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Zusammenfassend sind die Aussagen der Zeugen G.________ und J._____