132, Z. 37-38). Wenn tatsächlich ein ungefährliches und unproblematisches Fahrverhalten des Beschuldigten vorgelegen hätte, wie der Beschuldigte angibt, hätte es für den Zeugen G.________ keinen Grund zur Anzeige gegeben. Die Anmerkung in der Anzeige des Zeugen G.________ lässt vermuten, dass er einen weniger gravierenden Vorfall nicht gemeldet hätte. Allgemein kann festgehalten werden, dass auch hier keinerlei Gründe ersichtlich sind, wonach die Zeugen G.________ und J.________ falsche Aussagen machen, den Beschuldigten zu Unrecht belasten oder die Fahrmanöver gravierender darstellen sollten, als sie sich in Wirklichkeit zugetragen haben. Die Zeugen G.________ und J.______