9, Z. 62-64 u. Z. 71). Auch gegenüber der Staatsanwaltschaft und im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wies er die Vorwürfe konsequent von sich (pag. 26, Z. 73 u. 88- 89; pag. 132, Z. 37-38). Zum Fahrspurenwechsel führte er sodann aus, dass C.________ seine Ausfahrt sei, er müsse dort hin. Es sei nicht verboten, 500 Meter vor der Ausfahrt die Fahrbahn zu wechseln und rüber zu gehen (pag. 26, Z. 84 u. 88-89). Er schaue immer, dass die Lücke gross genug sei, dass er in die Kolonne rein fahren könne. Er fahre jeden Tag (pag. 132, Z. 37-38).