_ sah sich aufgrund des Vorfalles veranlasst, den Beschuldigten anzuzeigen, was ein weiterer Hinweis darauf ist, dass die Manöver des Beschuldigten von erheblicher Tragweite gewesen sein müssen. Der Beschuldigte machte widersprüchliche Aussagen, indem er einerseits ausführte, dass er nicht wisse, ob er rechts vorbei gefahren sei und dann schnell auf den zweiten Überholstreifen gewechselt habe. Eine Vollbremsung habe es nicht gegeben, sonst wäre es zu einer Massenkollision gekommen. Andererseits bestritt er, einen Fahrstreifenwechsel mit zu wenig Abstand zum nachfolgenden Fahrzeug vorgenommen zu haben. Das würde er sonst noch wissen (pag. 9, Z. 62-64 u. Z. 71).