gestand ein, dass alles sehr schnell gegangen sei. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist deshalb festzuhalten, dass sie teilweise Ausführungen machte, welche die Angaben ihres Mannes ergänzten; teilweise waren ihre Aussagen aber auch weniger detailliert als diejenigen ihres Mannes (pag. 202, S. 25 der Urteilsbegründung). Mangels anderer Hinweise kann eine Absprache zwischen den Eheleuten G.________ und J.________ deshalb ausgeschlossen werden. Von Bedeutung ist sodann die Anmerkung des Zeugen G.________ in seiner Anzeige vom 26. November 2016, wonach das gefährliche Auffahren nicht akzeptiert werden könne, aber bei ihm keineswegs eine Meldung oder Anzeige ausgelöst hät-