Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, dass der Abstand zwischen den Fahrzeugen deutlich unter 14 Metern betragen hat, ist damit nicht zu beanstanden. 10.4 Überholmanöver und Spurenwechsel Wie erwähnt hat der Zeuge G.________ den «Drängler» aus den Augen verloren, da er sich wieder dem Verkehr zugewandt habe. Kurze Zeit später sei das Fahrzeug wie eine Rakete an ihnen rechtsüberholend vorbei geschossen (pag. 2). Diese Angaben bestätigte er gegenüber der Staatsanwaltschaft und anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung und wiederholte, dass plötzlich rechts neben ihm das Auto nach vorne geschossen gekommen sei (pag.