So hat er doch in seinen ersten Aussagen klar zum Ausdruck gebracht, dass er nahe aufgefahren sei, um zu verdeutlichen, dass diese Spur zum Überholen gedacht ist. Zusammenfassend geht die Kammer aufgrund der Schilderungen der Zeugen und den Ausführungen des Beschuldigten, wonach er den Zeugen durch sein nahes Auffahren den Sinn des zweiten Überholstreifens habe verdeutlichen wollen, von einem Abstand von wenigen Metern zwischen den beiden Fahrzeugen aus. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, dass der Abstand zwischen den Fahrzeugen deutlich unter 14 Metern betragen hat, ist damit nicht zu beanstanden.