Dass er seine Aussagen diesbezüglich an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung relativierte, wonach er mitzähle und er nicht sagen könne, ob es das Fahrzeug des Zeugen G.________ gewesen sei, stellt eine Schutzbehauptung dar und ist damit nicht zu hören. So hat er doch in seinen ersten Aussagen klar zum Ausdruck gebracht, dass er nahe aufgefahren sei, um zu verdeutlichen, dass diese Spur zum Überholen gedacht ist.