26, Z. 61-63). Die Beschreibung seiner Vorgehensweise ist präzise und er bezweckte mit seiner Fahrweise offenbar, den Zeugen G.________ zu einem Spurenwechsel zu bewegen. Insofern stimmt die Beschreibung des Zeugen G.________, wonach ihn der Beschuldigte habe «wegstossen» wollen, auch sinngemäss mit den Aussagen des Beschuldigten überein. Weiter gab dieser zu, in Eile gewesen zu sein. Dass er seine Aussagen diesbezüglich an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung relativierte, wonach er mitzähle und er nicht sagen könne, ob es das Fahrzeug des Zeugen G.___