8, Z. 35- 36). Die Frage, ob er mit seinem nahen Auffahren habe bewirken wollen, dass der Zeuge G.________ mit seinem Personenwagen auf den ersten Überholstreifen wechsle, um an ihm vorbei fahren zu können, bejahte der Beschuldigte. Diese Spur sei schliesslich zum Überholen da (pag. 8, Z. 49-51). Weiter erklärte er, dass er beinahe immer in Eile sei (pag. 8, Z. 46-47). Gegenüber der Staatsanwaltschaft verdeutlichte er, dass die linke Spur zum Überholen da sei. Vielleicht sei er ihm etwas nahe gekommen. Wenn er ihm aber nicht nahe komme, merke dieser ja nicht, dass jemand hinter ihm fahre. Das habe er täglich so (pag. 26, Z. 61-63).