9 sehen gewesen sei (pag. 20, Z. 74). Sie präzisierte, dass es schwierig sei, die Distanz zu schätzen. Es seien jedoch sicher unter 10 Metern gewesen (pag. 20, Z. 86 u. Z. 89). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz geht die Kammer ebenfalls davon aus, dass eine genaue Abstandschätzung schwierig ist. Der Beschuldigte bestätigte, es könne sein, dass er einem Personenwagen etwas näher aufgefahren sei, um diesem zu zeigen, dass er vorbei wolle (pag. 8, Z. 35- 36).