So führte der Zeuge G.________ aus, dass er nicht einmal mehr die Front des Fahrzeuges gesehen habe (pag. 2). Er habe in den Rückspiegel geschaut und unmittelbar hinter ihm ein Fahrzeug festgestellt. Er habe einfach seine Autoscheibe gesehen (pag. 13, Z. 67-49). Von der Motorhaube habe er nichts gesehen, nur die Scheibe. Er sei erschrocken, als er dies im Rückspiegel gesehen habe (pag. 13, Z. 75-76). Diese Aussagen bestätigte der Zeuge G.________ an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung und bestätigte deutlich, dass der Abstand weniger als elf Meter betragen habe. Er könne nicht sagen, ob ein oder anderthalb Meter.