Z. 70-71; pag. 122, Z. 37-39). Die Zeugen schildern die Vorkommnisse detailliert. So bezeichnete der Zeuge G.________ die Fahrweise des Beschuldigten als «Wegstossen», was für ein sehr nahes Auffahren spricht. Die Aussagen der Zeugen sind konstant und frei von Widersprüchen. Der Zeuge G.________ schilderte sodann konstant, dass der Abstand zwischen ihnen und dem Fahrzeug des Beschuldigten zwischen einem halben und zwei Metern betragen habe (pag. 2; pag. 13, Z. 68; pag. 123, Z. 31). So führte der Zeuge G.________ aus, dass er nicht einmal mehr die Front des Fahrzeuges gesehen habe (pag. 2).