Er habe einfach seine Autoscheibe gesehen. Er habe dies sofort seiner Frau gesagt, dass hinter ihnen ein «Verruckter» sei, der sie «gestossen habe» (pag. 13, Z. 67-70). Die Zeugen belasten den Beschuldigten nicht unnötig und der Zeuge G.________ räumt sodann ein, dass er das Auffahren festgestellt und nur kurz nach hinten geschaut habe, um sich anschliessend wieder dem Verkehr zu widmen. Seine Reaktion ist durchaus nachvollziehbar. Er räumt sodann auch ein, dass er das Fahrzeug des Beschuldigten anschliessend bis zum nächsten Verkehrsmanöver aus den Augen verloren habe (pag. 3; pag. 13; Z. 70-71; pag. 122, Z. 37-39).