und J.________ und der Beschuldigte nicht kennen. Gestützt auf die Akten bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Zeugen den Sachverhalt gravierender darstellen, als es sich in Wirklichkeit zugetragen hat. Übereinstimmend schildern die Zeugen, dass G.________ seine Frau auf das hinter ihnen fahrende Fahrzeug aufmerksam gemacht habe. Er habe nicht einmal mehr die Front des Fahrzeuges gesehen (pag. 2). Er habe in den Rückspiegel geschaut und unmittelbar hinter ihm ein Fahrzeug festgestellt. Er habe einfach seine Autoscheibe gesehen.