Es fällt auf, dass er im weiteren Verlauf des Verfahrens das Verkehrsaufkommen relativiert hat, weshalb auf seine tatnahen Aussagen abzustellen ist. Die Kammer geht deshalb von regem Verkehr auf allen Spuren aus, wobei mindestens die beiden Überholstreifen mit der zugelassenen Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h befahren werden konnten. 10.3 Abstand zum Fahrzeug des G.________ und J.________ Vorab ist anzumerken, dass sich die Zeugen G.________ und J.________ und der Beschuldigte nicht kennen.