20, Z. 62). Auch der Beschuldigte schilderte, dass reger Verkehr geherrscht habe. Stau habe es zu diesem Zeitpunkt jedoch keinen gegeben (pag. 8, Z. 39-43). Später bezeichnete er das Verkehrsaufkommen als mittelmässig. Es habe nicht so viele Verkehrsteilnehmer gehabt, eigentlich sei es gut gegangen (pag. 26, Z. 57). Anlässlich der erstinstanz-