Darüber hinaus bejahte der Beschuldigte, mit einem roten L.________ mit dem Kontrollschild .________ am 26. November 2016 um ca. 10.30 Uhr auf der E.________ über das M.________ in Richtung N.________ gefahren zu sein. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist deshalb davon auszugehen, dass der Beschuldigte am 26. November 2016 in der Zeitspanne von 10.22 Uhr bis 10.49 Uhr mit seinem roten L.________ (.________) auf der E.________ in Richtung C.________ seinen Arbeitsweg zurücklegte. 10.2 Verkehrsaufkommen Der Zeuge G.___