__ angegebene Zeitpunkt nicht weit neben dem im Polizeirapport festgehaltenen Zeitpunkt der Meldung (10.37 Uhr) liegt. Die Kammer gelangt deshalb zum Schluss, dass der zu beurteilende Vorfall vormittags um ca. 10.30 Uhr stattfand. Zusammenfassend geht die Kammer davon aus, dass die vorliegend zu überprüfenden Vorwürfe der Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz (SVG; SR 741.01) von einem roten L.________ mit der Kontrollschildnummer .________ begangen wurden. Dieses Kontrollschild lässt sich dem Fahrzeug des Beschuldigten zuordnen. Darüber hinaus bejahte der Beschuldigte, mit einem roten L.______