7 zeigerapport steht sodann fest, dass die Meldung bei der Polizei um 10.37 Uhr erfolgte. Bei den Zeitangaben des Zeugen G.________ handelt es sich um eine Schätzung. Diese Angaben werden durch die Angaben des Beschuldigten zeitlich weder gestützt noch geschwächt. Es kann jedoch festgehalten werden, dass der vom Zeugen G.________ angegebene Zeitpunkt nicht weit neben dem im Polizeirapport festgehaltenen Zeitpunkt der Meldung (10.37 Uhr) liegt.