Er sei zwischen 10.42 und 10.45 Uhr dort durchgefahren (pag. 234). Die zeitlichen Angaben werden vom Beschuldigten jeweils nach hinten korrigiert. Der Zeuge G.________ hielt in seiner Anzeige fest, dass sich der Vorfall schätzungsweise um 10.30 Uhr zugetragen habe. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung führte er aus, dass er es nicht mehr sagen könne. Er habe dies in der Anzeige niedergeschrieben. Wenn er schätzen müsste, würde er wohl so gegen 10.00 Uhr sagen. Gemäss An-