Weiter ist aus dem Internetverlaufprotokoll seines Computers ersichtlich, dass jemand am fraglichen Morgen um 10.22 Uhr im Internet gewesen ist (pag. 82). Diese Angaben decken sich mit den Ausführungen des Beschuldigten, wonach er zuhause bis um 10.22 Uhr am Computer gewesen sei (pag. 78). Ferner bestätigte der Beschuldigte, am 26. November um ca. 10.30 Uhr auf der E.________ über das M.________ in Richtung N.________ gefahren zu sein (pag. 8, Z. 20-21; pag. 25, Z. 33-35), wobei er dies in seiner Berufungserklärung resp. -begründung relativierte. Er sei zwischen 10.42 und 10.45 Uhr dort durchgefahren (pag.