Diesen Tabellen lassen sich die Höchsttemperaturen entnehmen. Dagegen vermögen sie nichts über das Wetter und somit darüber aussagen, ob es an besagtem Tag sonnig gewesen ist oder nicht. Ferner finden sich in den Akten die Monatsjournale des Arbeitgebers des Beschuldigten sowie ein Internetverlaufsbericht seines Computers vom 26. November 2016. Aus diesen Unterlagen geht hervor, dass der Beschuldigte am 26. November 2016 um 10.49 Uhr an seinem Arbeitsort einstempelte (pag. 146). Weiter ist aus dem Internetverlaufprotokoll seines Computers ersichtlich, dass jemand am fraglichen Morgen um 10.22 Uhr im Internet gewesen ist (pag.