Es muss deshalb offen bleiben, ob es sich bei den Wahrnehmungen des Zeugen um eine optische Täuschung gehandelt hat. Seine Beifahrerin, welche sich fokussierter auf das Fahrzeug konzentrieren konnte, erwähnte diese Markierungen dagegen nicht und beschrieb das Fahrzeug als rotes Fahrzeug mit der Kontrollschildnummer .________. Der Beschuldigte dagegen führte aus, dass es am 26. November 2016 7 ºC gewesen sei und die Sonne nicht geschienen habe. Hierzu reichte er für den Zeitraum vom 2. bis 30. November 2016 Tabellen der Wetterstationen D.________, H.________ und I.________ ein (pag. 225 f.). Diesen Tabellen lassen sich die Höchsttemperaturen entnehmen.