Der Zeuge befand sich auf dem zweiten Überholstreifen und musste sich in diesem dynamischen Verkehrsaufkommen auf die übrigen Verkehrsteilnehmer konzentrieren. Aus diesem Grund erachtet es die Kammer als nachvollziehbar, dass der Zeuge das Fahrzeug des Beschuldigten nicht eindringlich, sondern nur mit einem kurzen Blick nach hinten, wahrnehmen konnte. Zu diesem Zeitpunkt war dem Zeugen denn auch noch nicht bewusst, welche weiteren Manöver folgen würden. Es muss deshalb offen bleiben, ob es sich bei den Wahrnehmungen des Zeugen um eine optische Täuschung gehandelt hat.