Die Vorinstanz führte hierzu aus, dass es sich um eine optische Täuschung gehandelt haben müsse. Der Zeuge habe die Haube des Fahrzeugs denn auch lediglich beim Rechtsüberholmanöver für einen sehr kurzen Moment im Blickfeld gehabt (pag. 205, S. 28 der Urteilsbegründung). Der Vorfall ereignete sich auf der Autobahn in Fahrtrichtung C.________. Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, herrschte reger Verkehr, wobei mit der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h gefahren werden konnte. Der Zeuge befand sich auf dem zweiten Überholstreifen und musste sich in diesem dynamischen Verkehrsaufkommen auf die übrigen Verkehrsteilnehmer konzentrieren.