6 ges genau zu erkennen. Darüber hinaus hat der Zeuge G.________ seine Aufmerksamkeit nur kurz dem Fahrzeug des Beschuldigten geschenkt und sich schliesslich wieder dem Verkehr gewidmet. Dagegen seien dem Zeugen G.________ die auffälligen Markierungen in Erinnerung geblieben (pag. 3; pag. 123, Z. 25). Der Beschuldigte bestritt besondere Kennzeichen am Fahrzeug angebracht zu haben. Die Vorinstanz führte hierzu aus, dass es sich um eine optische Täuschung gehandelt haben müsse.