127, Z. 43). Sie habe sich die Marke nicht gemerkt, es sei aber schon ein sportlicher Wagen gewesen (pag. 128, Z. 19). Später bestätigte sie, dass sie das Fahrzeug als rot in Erinnerung habe (pag. 128, Z. 36 f.). Im Sinne eines Zwischenergebnisses kann deshalb festgehalten werden, dass sich ihre Wahrnehmung mit den Aussagen des Beschuldigten, wonach er ein rotes Fahrzeug fahre, deckt. Weiter führte die Zeugin aus, dass sie sich das Kontrollschild .________ gemerkt habe (pag. 23, Z. 175). Dieses Kontrollschild lässt sich dem Fahrzeug des Beschuldigten zuordnen.