Sie lautete, welche Farbe sein L.________ habe und ob er über besondere Kennzeichen verfüge. Darauf antwortete der Beschuldigte, dass es ein roter L.________ sei und dieser keine besonderen Kennzeichen habe (pag. 131, Z. 24- 26). Der Kammer erschliesst sich deshalb nicht, weshalb der Beschuldigte entgegen seinen eigenen Aussagen ein Foto eines dunklen L.________ einreichte und in seiner Berufungserklärung resp. -begründung sodann die genannten Fragen aufwarf. Die Zeugin und Beifahrerin beschrieb das Fahrzeug als rotes Auto (pag. 127, Z. 43).