-begründung sein Fahrzeug. Auffallend ist, dass der Beschuldigte sowohl gegenüber der Polizei als auch an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigte, am 26. November 2016 ein rotes Fahrzeug gefahren zu sein. Bei der Polizei ist er konkret danach gefragt worden, ob er mit seinem roten L.________ (.________) unterwegs gewesen sei, was er bejahte (pag. 8, Z. 26- 27). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung war die Frage offener formuliert. Sie lautete, welche Farbe sein L.________ habe und ob er über besondere Kennzeichen verfüge.