Wo hat seine Frau rot gesehen hier, als sie nach hinten schaute?» (pag. 236). Diesen Ausführungen des Beschuldigten entnimmt die Kammer sinngemäss die Erklärung, dass er nicht der von den Zeugen G.________ und J.________ wahrgenommene Fahrer gewesen sei. Bei genauer Betrachtung gelangt die Kammer zum Schluss, dass es sich auf dem Foto um einen dunklen L.________ mit dem Kontrollschild .________ handelt. Dabei wurde das Fahrzeug von vorne abgelichtet und weist – soweit ersichtlich – keine speziellen Kennzeichen (z.B. Markierungen) auf. Der Beschuldigte nannte es in seiner Berufungserklärung resp. -begründung sein Fahrzeug.