Er sei schliesslich zwischen 10:42 und 10:45 dort durchgefahren (pag. 224). In Bezug auf die gelben Querstreifen, welche der Zeuge gesehen haben will und die Gerichtspräsidentin als optische Täuschung beschrieben habe, entgegnete der Beschuldigte, dass an diesem besagten Tag die Sonne nicht geschienen habe und die Temperatur bei 7 °C gelegen sei. Um diese Ausführungen zu belegen, reichte er Tabellen der Wetterstationen D.________, H.________ und I.________ für die Zeitspanne vom 2. bis zum 30. November 2016 ein (pag.