Weiter bezog sich der Beschuldigte auf widersprüchliche Angaben hinsichtlich der Zeitspanne, in welcher sich der Vorfall ereignet haben soll. So habe der Zeuge in der Anzeige ausgeführt, dass der Vorfall um ca. 10:30 Uhr geschehen sei und er diesen um 10:37 Uhr der Polizei gemeldet habe. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung habe er ausgeführt, dass der Vorfall um 10:00 Uhr stattgefunden habe. Dagegen brachte der Beschuldigte vor, dass er um 10:22 Uhr noch Zuhause gewesen sei und nie so schnell zum Ort des Vorfalls hätte fahren können. Er sei schliesslich zwischen 10:42 und 10:45 dort durchgefahren (pag. 224).